312.21
CH-SG
Art. 15 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - c) Verfahren der Anerkennung
III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - a) Anerkennung von Ausbildungsverbunden
Art. 15 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · c) Verfahren der Anerkennung
1. Das Gesuch um Anerkennung wird bei der OdA GS eingereicht. Diese beurteilt die eingereichten Unterlagen und leitet das Gesuch mit einer zustimmenden oder ablehnenden Empfehlung ans Gesundheitsdepartement weiter.