312.21
CH-SG
Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragsberechtigung von Ausbildungsverbunden a) Pflicht zur Anerkennung
III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - a) Anerkennung von Ausbildungsverbunden
Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beitragsberechtigung von Ausbildungsverbunden a) Pflicht zur Anerkennung
1. Ein Ausbildungsverbund, der Beiträge nach Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024 beansprucht, benötigt eine Anerkennung durch das Gesundheitsdepartement als beitragsberechtigter Ausbildungsverbund.