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312.21 CH-SG

Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragsberechtigung von Ausbildungsverbunden a) Pflicht zur Anerkennung

III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - a) Anerkennung von Ausbildungsverbunden
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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beitragsberechtigung von Ausbildungsverbunden a) Pflicht zur Anerkennung

1. Ein Ausbildungsverbund, der Beiträge nach Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024 beansprucht, benötigt eine Anerkennung durch das Gesundheitsdepartement als beitragsberechtigter Ausbildungsverbund.

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