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312.21 CH-SG

Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ersatzabgabe[[1]](#articletitle_text_fn_303099_2_1_c)

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ersatzabgabe[[1]](#articletitle_text_fn_303099_2_1_c)

1. Die Ersatzabgabe beträgt je fehlende Ausbildungswoche

a) für Listenspitäler Fr. 240.-;

b) für Pflegeheime Fr. 150.-;

c) für Spitex-Betriebe Fr. 210.-.

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