312.21
CH-SG
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - b) Ist-Soll-Vergleich[[1]](#articletitle_text_fn_303098_2_1_c)
II. Ausbildungsverpflichtung
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · b) Ist-Soll-Vergleich[[1]](#articletitle_text_fn_303098_2_1_c)
1. Das Gesundheitsdepartement gewichtet die geleisteten Ausbildungswochen nach den Gewichtungsfaktoren im Anhang zu diesem Erlass.
2. Die Ausbildungsverpflichtung ist erfüllt, wenn die Summe der gewichteten Ausbildungswochen eines Betriebs wenigstens 90 Prozent der Mindestanzahl Ausbildungswochen des Betriebs beträgt.