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312.21 CH-SG

Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Kontrolle Ausbildungsverpflichtung a) Mitwirkung des Betriebs[[1]](#articletitle_text_fn_303097_2_1_c)

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Kontrolle Ausbildungsverpflichtung a) Mitwirkung des Betriebs[[1]](#articletitle_text_fn_303097_2_1_c)

1. Der Betrieb meldet dem Gesundheitsdepartement innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Gesundheitsdepartement das Total der Ausbildungswochen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erbracht hat.

2. Er gibt an, wie viele seiner Ausbildungswochen anderen Betrieben eines Ausbildungsverbunds anzurechnen sind und wie viele Ausbildungswochen andere Betriebe eines Ausbildungsverbunds für ihn erbracht haben.

3. Er meldet die Ausbildungswochen je Gesundheitsberuf.

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