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312.21 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Vollzug[[1]](#articletitle_text_fn_303088_2_1_c)

I. Allgemeines
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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Vollzug[[1]](#articletitle_text_fn_303088_2_1_c)

1. Das Gesundheitsdepartement vollzieht die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.

2. Es ist berechtigt

a) zur Identifikation der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die AHV-Nummer systematisch zu verwenden;

b) zur Kontrolle des Wohnsitzes der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller folgende Daten aus der Einwohnerdatenplattform abzurufen

1. amtlicher Name;

2. Vorname;

3. Geburtsdatum;

4. Wohnadressenangaben;

5. Hauptwohnsitzgemeinde.

Vollzug[[1]](#articletitle_text_fn_303088_2_1_c) Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege →

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