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312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - b) Beitragshöhe und Beitragszweck

III. Beiträge
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Art. 9 EG-BFAP · b) Beitragshöhe und Beitragszweck

1. Der Beitrag beträgt jährlich höchstens Fr. 3'500.- je Ausbildungsplatz Pflege, der vom Ausbildungsverbund an einem Betriebsstandort im Kanton angeboten wird.

2. Der Ausbildungsverbund verwendet den Beitrag für den Aufbau und den Betrieb des Ausbildungsverbunds.

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