312.2
EG-BFAP
CH-SG
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - b) Beitragshöhe und Beitragszweck
III. Beiträge
Art. 9 EG-BFAP · b) Beitragshöhe und Beitragszweck
1. Der Beitrag beträgt jährlich höchstens Fr. 3'500.- je Ausbildungsplatz Pflege, der vom Ausbildungsverbund an einem Betriebsstandort im Kanton angeboten wird.
2. Der Ausbildungsverbund verwendet den Beitrag für den Aufbau und den Betrieb des Ausbildungsverbunds.