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312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - Beiträge an Ausbildungsverbunde a) Voraussetzungen

III. Beiträge
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Art. 8 EG-BFAP · Beiträge an Ausbildungsverbunde a) Voraussetzungen

1. Der Kanton kann einem Ausbildungsverbund im Rahmen der bewilligten Kredite einen Beitrag gewähren, wenn

a) dem Ausbildungsverbund wenigstens zwei Betriebe angeschlossen sind und alle Betriebe unterschiedlichen Trägerschaften gehören;

b) wenigstens ein Betrieb, der dem Ausbildungsverbund angeschlossen ist, seine Ausbildungsverpflichtung nicht an eigenen Betriebsstandorten im Kanton erfüllen kann;

c) alle Betriebe, die dem Ausbildungsverbund angeschlossen sind, ihre Ausbildungsverpflichtungen erfüllen.

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