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312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - b) Beitragshöhe

III. Beiträge
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Art. 7 EG-BFAP · b) Beitragshöhe

1. Der Beitrag an die ungedeckten Kosten der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen Pflege beträgt Fr. 300.- je Ausbildungswoche, die der Betrieb erbracht hat. Verringert der Bund seinen Anteil am Beitrag auf unter 50 Prozent, wird der Beitrag so festgesetzt, dass der kantonale Anteil weiterhin Fr. 150.- beträgt.

2. Der Beitrag an eine Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 dieses Erlasses beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahme und höchstens Fr. 10'000.- je Massnahme.

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