Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - Beiträge an Betriebe, die Ausbildungsplätze Pflege anbieten a) Beitragsarten und Beitragsvoraussetzungen
Art. 6 EG-BFAP · Beiträge an Betriebe, die Ausbildungsplätze Pflege anbieten a) Beitragsarten und Beitragsvoraussetzungen
1. Der Kanton gewährt einem Betrieb, der im Kanton Ausbildungsplätze Pflege anbietet, Beiträge an die ungedeckten Kosten der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen Pflege.
2. Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite einem Betrieb Beiträge gewähren für Massnahmen
a) zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson;
b) zur Steigerung der Nachfrage nach Ausbildungsplätzen Pflege.
3. Die Gewährung eines Beitrags setzt voraus, dass der Betrieb über ein Ausbildungskonzept nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 verfügt.
4. Anderen Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen können im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge nach Abs. 2 dieser Bestimmung gewährt werden, wenn die Massnahme mehreren Betrieben dient. Höhere Fachschulen und Fachhochschulen erhalten keine Beiträge nach Abs. 2 dieser Bestimmung.