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312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - 2. Höhe und Verwendungszweck der Ersatzabgabe[[1]](#articletitle_text_fn_272411_2_1_c)

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 5 EG-BFAP · 2. Höhe und Verwendungszweck der Ersatzabgabe[[1]](#articletitle_text_fn_272411_2_1_c)

1. Die Ersatzabgabe beträgt höchstens das Doppelte der ungedeckten Kosten, die dem Betrieb entstanden wären, wenn er die fehlenden Ausbildungswochen erbracht hätte.

2. Der Ertrag aus den Ersatzabgaben wird zweckgebunden für Beiträge an Ausbildungsverbunde verwendet.

3. Im Übrigen regelt die Regierung die Ersatzabgabe durch Verordnung. Sie kann die Ersatzabgabe je nach Beruf unterschiedlich hoch ansetzen.

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