312.2
EG-BFAP
CH-SG
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - b) Ersatzabgabe 1. Abgabepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_272410_2_1_c)
II. Ausbildungsverpflichtung
Art. 4 EG-BFAP · b) Ersatzabgabe 1. Abgabepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_272410_2_1_c)
1. Erfüllt ein Betrieb seine Ausbildungsverpflichtung nicht, leistet er eine Ersatzabgabe.
2. Er ist von der Ersatzabgabe befreit, wenn er nachweist, dass er die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat.