Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - b) Ersatzabgabe 1. Abgabepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_272410_2_1_c)

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 4 EG-BFAP · b) Ersatzabgabe 1. Abgabepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_272410_2_1_c)

1. Erfüllt ein Betrieb seine Ausbildungsverpflichtung nicht, leistet er eine Ersatzabgabe.

2. Er ist von der Ersatzabgabe befreit, wenn er nachweist, dass er die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat.

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