Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - Ausbildungsverpflichtung a) Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_272409_2_1_c)
Art. 3 EG-BFAP · Ausbildungsverpflichtung a) Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_272409_2_1_c)
1. Listenspitäler, Pflegeheime und Spitex-Betriebe stellen Ausbildungsplätze zur Verfügung, wenn sie einen Betriebsstandort im Kanton haben.
2. Sie bieten die Ausbildungsplätze am eigenen Betriebsstandort im Kanton oder in einem Ausbildungsverbund an. Der Ausbildungsverbund bietet die Ausbildungsplätze an einem Betriebsstandort im Kanton an.
3. Die zuständige Stelle des Kantons bestimmt durch Verfügung oder Leistungsauftrag die Mindestanzahl Ausbildungswochen, die ein Betrieb im Kanton erbringen muss.
4. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Insbesondere
a) bestimmt sie die Kriterien, nach denen die Mindestanzahl Ausbildungswochen festgelegt wird. Sie kann für Listenspitäler, Pflegeheime und Spitex-Betriebe unterschiedliche Kriterien erlassen;
b) sorgt sie dafür, dass die Summe der nach Abs. 3 dieser Bestimmung festgelegten Ausbildungswochen den Bedarf an Ausbildungsplätzen nach Art. 2 dieses Erlasses nicht übersteigt;
c) kann sie vorsehen, dass die erbrachten Ausbildungswochen je nach Beruf unterschiedlich gewichtet werden;
d) kann sie vorsehen, dass Ausbildungswochen, die von einem Ausbildungsverbund erbracht werden, höher gewichtet werden.