Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - Bedarfsplanung[[1]](#articletitle_text_fn_272408_2_1_c)

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 2 EG-BFAP · Bedarfsplanung[[1]](#articletitle_text_fn_272408_2_1_c)

1. Das Gesundheitsdepartement legt gestützt auf eine kantonale Versorgungsplanung den Bedarf an Ausbildungsplätzen im Kanton fest. Es berücksichtigt dabei die bestehenden und die geplanten Bildungs- und Studienplätze.

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