312.2
EG-BFAP
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - Bedarfsplanung[[1]](#articletitle_text_fn_272408_2_1_c)
II. Ausbildungsverpflichtung
Art. 2 EG-BFAP · Bedarfsplanung[[1]](#articletitle_text_fn_272408_2_1_c)
1. Das Gesundheitsdepartement legt gestützt auf eine kantonale Versorgungsplanung den Bedarf an Ausbildungsplätzen im Kanton fest. Es berücksichtigt dabei die bestehenden und die geplanten Bildungs- und Studienplätze.