Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - b) Beitragshöhe[[1]](#articletitle_text_fn_272422_2_1_c)

III. Beiträge
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Art. 16 EG-BFAP · b) Beitragshöhe[[1]](#articletitle_text_fn_272422_2_1_c)

1. Der Beitrag beträgt 100 Prozent der Kosten eines anerkannten Wiedereinstiegskurses und höchstens Fr. 4'000.-.

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