312.2
EG-BFAP
CH-SG
Art. 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - Beiträge zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege a) Voraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_272421_2_1_c)
III. Beiträge
Art. 15 EG-BFAP · Beiträge zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege a) Voraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_272421_2_1_c)
1. Der Kanton kann Pflegefachpersonen sowie Personen mit einem gleichwertigen Tertiärabschluss in Pflege im Rahmen der bewilligten Kredite einen Beitrag zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege gewähren, wenn die Person
a) vor dem Wiedereinstieg während mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Pflege berufstätig gewesen ist;
b) im Zeitpunkt des Beitragsgesuchs seit höchstens sechs Monaten wieder in der Pflege berufstätig ist;
c) Wohnsitz im Kanton hat.