312.2
EG-BFAP
CH-SG
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - c) Auszahlungsmodalitäten
III. Beiträge
Art. 14 EG-BFAP · c) Auszahlungsmodalitäten
1. Der Ausbildungsbeitrag wird den Studierenden direkt ausbezahlt.
2. Die übrigen Auszahlungsmodalitäten, insbesondere den Auszahlungsrhythmus und die Fälligkeiten der Ausbildungsbeiträge, regelt die Regierung durch Verordnung.