Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - c) Auszahlungsmodalitäten

III. Beiträge
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Art. 14 EG-BFAP · c) Auszahlungsmodalitäten

1. Der Ausbildungsbeitrag wird den Studierenden direkt ausbezahlt.

2. Die übrigen Auszahlungsmodalitäten, insbesondere den Auszahlungsrhythmus und die Fälligkeiten der Ausbildungsbeiträge, regelt die Regierung durch Verordnung.

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