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312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - b) Beitragshöhe

III. Beiträge
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Art. 13 EG-BFAP · b) Beitragshöhe

1. Der Ausbildungsbeitrag je Ausbildungsjahr beträgt wenigstens Fr. 20'000.- und höchstens Fr. 30'000.-.

2. Die Regierung regelt die Beitragshöhe durch Verordnung.

3. Sie kann die Höhe der Ausbildungsbeiträge nach Art und Dauer der Ausbildung abstufen.

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