312.2
EG-BFAP
CH-SG
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - b) Beitragshöhe
III. Beiträge
Art. 13 EG-BFAP · b) Beitragshöhe
1. Der Ausbildungsbeitrag je Ausbildungsjahr beträgt wenigstens Fr. 20'000.- und höchstens Fr. 30'000.-.
2. Die Regierung regelt die Beitragshöhe durch Verordnung.
3. Sie kann die Höhe der Ausbildungsbeiträge nach Art und Dauer der Ausbildung abstufen.