Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - Ausbildungsbeiträge für Studierende a) beitragsberechtigte Personen
Art. 12 EG-BFAP · Ausbildungsbeiträge für Studierende a) beitragsberechtigte Personen
1. Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge an Studierende mit Wohnsitz im Kanton, die
a) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau Gesundheit oder Fachmann Gesundheit verfügen;
b) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für einen anderen Beruf verfügen oder ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben (Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger).
2. Keine Ausbildungsbeiträge erhalten Studierende, die
a) bei Beginn der Ausbildung zur Pflegefachperson das 55. Lebensjahr vollendet haben;
b) als Quereinsteigerin oder Quereinsteiger bei Beginn der Ausbildung zur Pflegefachperson das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
c) von einem anderen Kanton Beiträge erhalten, die im Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[18] geregelt sind.
3. Die Regierung kann die Beitragsberechtigung durch Verordnung auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausdehnen.