Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.2 EG-BFAP CH-SG

Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - b) Beitragshöhe

III. Beiträge
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Art. 11 EG-BFAP · b) Beitragshöhe

1. Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahme und höchstens Fr. 100'000.- je Massnahme.

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