Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG-BFAP) - Beiträge an höhere Fachschulen a) Beitragszweck[[1]](#articletitle_text_fn_272416_2_1_c)
Art. 10 EG-BFAP · Beiträge an höhere Fachschulen a) Beitragszweck[[1]](#articletitle_text_fn_272416_2_1_c)
1. Der Kanton kann einer höheren Fachschule im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege, insbesondere für Massnahmen, die
a) den Einstieg in die Ausbildung erleichtern;
b) zum Verbleib in der Ausbildung beitragen;
c) die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren.
2. Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite einer höheren Fachschule mit Standort ausserhalb des Kantons Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung gewähren, wenn auch der Standortkanton Beiträge in Ausführung von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 an die Massnahme gewährt.
3. Nicht als Massnahme nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten Leistungen, die gestützt auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 vom Bund mitfinanziert werden.