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312.1 VBG CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Gesuch

II. Bewilligung
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Art. 8 VBG · Gesuch

1. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.

2. Es enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen benötigt werden.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

d)* ...

e)* ...

3. Die Vollzugsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit denen die regelmässig benötigten Angaben je Gesundheitsberuf erfragt werden. Sie kann weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BG.2025.14 (§ 8 Abs. 1 EG BL zur JStPO)
Jurisdiction based on SEM's corrected age assessment.
This provision, in conjunction with Art. 40 Abs. 2 StPO, likely grants the juvenile prosecutor's office the right to represent the canton in intercantonal competence disputes.