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312.1 VBG CH-SG

Art. 7b Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Überbrückungsbewilligung

II. Bewilligung
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Art. 7b VBG · Überbrückungsbewilligung

1. Wer über einen ausländischen Bildungsabschluss oder Weiterbildungstitel für einen Beruf der Gesundheitspflege verfügt, kann eine Überbrückungsbewilligung zum Ausüben des Berufs unter fachlicher Aufsicht erhalten.

2. Die Überbrückungsbewilligung wird für höchstens zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

3. Die Erteilung der Überbrückungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

a) bei der zuständigen schweizerischen Stelle ein Gesuch um Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses oder Weiterbildungstitels eingereicht hat und dieses nicht offensichtlich aussichtslos ist;

b) vertrauenswürdig ist;

c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung unter Aufsicht bietet;

d) genügende Kenntnisse der deutschen Sprache hat;

e) von einer Person fachlich beaufsichtigt wird, die eine Berufsausübungsbewilligung für den entsprechenden Beruf hat.

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