312.1
VBG
CH-SG
Art. 7a Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - c) Tätigkeit unter Aufsicht
II. Bewilligung
Art. 7a VBG · c) Tätigkeit unter Aufsicht
1. Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unter Aufsicht ausübt, wenn
a) die Tätigkeit als praktischer Teil einer Ausbildung ausgeübt wird;
b) die Ausbildungsstätte Vorgaben für die praktische Tätigkeit festgesetzt hat und deren Einhaltung kontrolliert;
c) der Abschluss der Ausbildung zur selbständigen Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege befähigt.
2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, die eine Bewilligungspflicht festlegen.