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312.1 VBG CH-SG

Art. 7a Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - c) Tätigkeit unter Aufsicht

II. Bewilligung
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Art. 7a VBG · c) Tätigkeit unter Aufsicht

1. Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unter Aufsicht ausübt, wenn

a) die Tätigkeit als praktischer Teil einer Ausbildung ausgeübt wird;

b) die Ausbildungsstätte Vorgaben für die praktische Tätigkeit festgesetzt hat und deren Einhaltung kontrolliert;

c) der Abschluss der Ausbildung zur selbständigen Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege befähigt.

2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, die eine Bewilligungspflicht festlegen.

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