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312.1 VBG CH-SG

Art. 65 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Übergangsbestimmungen a) Erteilte Bewilligungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 65 VBG · Übergangsbestimmungen a) Erteilte Bewilligungen

1. Die vor Vollzugsbeginn dieser Verordnung erteilten Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf.

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