312.1
VBG
CH-SG
Art. 65 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Übergangsbestimmungen a) Erteilte Bewilligungen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 65 VBG · Übergangsbestimmungen a) Erteilte Bewilligungen
1. Die vor Vollzugsbeginn dieser Verordnung erteilten Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf.