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312.1 VBG CH-SG

Art. 64 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Aufhebung bisherigen Rechts

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 64 VBG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 2. Februar 1982 wird aufgehoben.

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