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312.1 VBG CH-SG

Art. 61 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Tätigkeit

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
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Art. 61 VBG · Tätigkeit

1. Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter führen an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen sowie Sekundärtransporte durch.

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