312.1
VBG
CH-SG
Art. 61 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Tätigkeit
III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
Art. 61 VBG · Tätigkeit
1. Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter führen an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen sowie Sekundärtransporte durch.