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312.1 VBG CH-SG

Art. 60 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
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Art. 60 VBG · Fähigkeitsnachweis

1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Rettungssanitäterin und -sanitäter setzt den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder als diplomierter Rettungssanitäter HF oder einen vom Interverband für Rettungswesen oder vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.

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