312.1
VBG
CH-SG
Art. 60 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis
III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
Art. 60 VBG · Fähigkeitsnachweis
1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Rettungssanitäterin und -sanitäter setzt den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder als diplomierter Rettungssanitäter HF oder einen vom Interverband für Rettungswesen oder vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.