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312.1 VBG CH-SG

Art. 59 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Tätigkeit

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
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Art. 59 VBG · Tätigkeit

1. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater beraten auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und Patienten, die unter den in Art. 9b Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 aufgeführten Krankheiten leiden.

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