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312.1 VBG CH-SG

Art. 58 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
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Art. 58 VBG · Fähigkeitsnachweis

1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50a der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 voraus.

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