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312.1 VBG CH-SG

Art. 57 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Tätigkeit

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur
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Art. 57 VBG · Tätigkeit

1. Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur führen passive physikalische Heilanwendungen durch, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.

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