312.1
VBG
CH-SG
Art. 56 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis
III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur
Art. 56 VBG · Fähigkeitsnachweis
1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur setzt einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.