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312.1 VBG CH-SG

Art. 56 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur
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Art. 56 VBG · Fähigkeitsnachweis

1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur setzt einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.

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