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312.1 VBG CH-SG

Art. 55 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Tätigkeit

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - n) Logopädin und Logopäde
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Art. 55 VBG · Tätigkeit

1. Logopädin und Logopäde

a) behandeln Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen;

b) beraten die Angehörigen von Patientinnen und Patienten.

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