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312.1 VBG CH-SG

Art. 52 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Tätigkeit a) Grundsatz

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin
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Art. 52 VBG · Tätigkeit a) Grundsatz

1. Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin wenden die Therapiemethode oder die Methodengruppe an, über deren Registrierung oder bestandene Prüfung sie sich bei der Erteilung der Bewilligung ausgewiesen haben.

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