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312.1 VBG CH-SG

Art. 49 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - l) Podologin und Podologe
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Art. 49 VBG · Fähigkeitsnachweis

1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Podologin oder Podologe setzt als Fähigkeitsnachweis voraus

a) ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis;

b) die eidgenössische höhere Fachprüfung.

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