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312.1 VBG CH-SG

Art. 48 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - k) Augenoptikerin und Augenoptiker
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Art. 48 VBG · Fähigkeitsnachweis

1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptikerin oder Augenoptiker setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis voraus.

2. Wer als Augenoptikerin oder Augenoptiker Brillengläser bestimmt, optometrische Messungen vornimmt und Kontaktlinsen anpasst, verfügt über das Diplom der eidgenössischen höheren Fachprüfung in Augenoptik oder den Abschluss als Bachelor of Science (FH) in Optometrie.

3. ...

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