312.1
VBG
CH-SG
Art. 47 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - b) Ausschluss
III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
Art. 47 VBG · b) Ausschluss
1. Wer als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig ist
1. unterlässt zahnärztliche Tätigkeiten;
2. führt keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durch;
3. betreibt keine Röntgenanlagen.
2. Steht die Dentalhygienikerin oder der Dentalhygieniker unter zahnärztlicher Aufsicht und Verantwortung, kann die Vollzugsbehörde bei Vorliegen eines entsprechenden Fähigkeitsnachweises Ausnahmebewilligungen für Lokal- und Oberflächenanästhesieanwendungen erteilen.