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312.1 VBG CH-SG

Art. 47 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - b) Ausschluss

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
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Art. 47 VBG · b) Ausschluss

1. Wer als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig ist

1. unterlässt zahnärztliche Tätigkeiten;

2. führt keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durch;

3. betreibt keine Röntgenanlagen.

2. Steht die Dentalhygienikerin oder der Dentalhygieniker unter zahnärztlicher Aufsicht und Verantwortung, kann die Vollzugsbehörde bei Vorliegen eines entsprechenden Fähigkeitsnachweises Ausnahmebewilligungen für Lokal- und Oberflächenanästhesieanwendungen erteilen.

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