312.1
VBG
CH-SG
Art. 46 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Tätigkeit a) Grundsatz
III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
Art. 46 VBG · Tätigkeit a) Grundsatz
1. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
a) führen selbständig die nichtchirurgische, mechanische und erhaltende Paradontaltherapie durch;
b) nehmen Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vor;
c) führen das Bleaching an vitalen Zähnen durch;
d) beraten Patientinnen und Patienten über orale Gesundheit und Prophylaxe und leiten diese zu entsprechenden Massnahmen der Gesundheitsförderung an;
e) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel an;
f) betreiben die allgemeine zahnmedizinische Diagnostik.
2. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker sprechen sich bei medizinischen Risikopatientinnen und -patienten vor der Behandlung mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt oder der Ärztin oder dem Arzt ab.