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312.1 VBG CH-SG

Art. 46 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Tätigkeit a) Grundsatz

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
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Art. 46 VBG · Tätigkeit a) Grundsatz

1. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker

a) führen selbständig die nichtchirurgische, mechanische und erhaltende Paradontaltherapie durch;

b) nehmen Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vor;

c) führen das Bleaching an vitalen Zähnen durch;

d) beraten Patientinnen und Patienten über orale Gesundheit und Prophylaxe und leiten diese zu entsprechenden Massnahmen der Gesundheitsförderung an;

e) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel an;

f) betreiben die allgemeine zahnmedizinische Diagnostik.

2. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker sprechen sich bei medizinischen Risikopatientinnen und -patienten vor der Behandlung mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt oder der Ärztin oder dem Arzt ab.

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