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312.1 VBG CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - b) Abgrenzung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 VBG · b) Abgrenzung

1. Nicht als Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege gelten insbesondere

a) Gesundheits- und Sportmassage;

b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie Haltungsturnen;

c) äussere ungefährliche kosmetische Behandlungen mit für die Gesundheit unbedenklichen Mitteln und Methoden;

d) Bildung und Schulung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung;

e) Übungsbehandlung von Sprachstörungen;

f) psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen;

g) Anfertigen und Anpassen von Hilfsgeräten und Hilfsmitteln ohne Heilwirkung, soweit nicht besondere Bestimmungen Ausnahmen vorsehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2023.138 · sg (Art. 4 lit. f VBG)
Psychotherapy Coworking Space Licensing Dispute
Used to exclude psychological consultation/assessment of healthy persons from the scope of regulated health care professions.