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312.1 VBG CH-SG

Art. 39 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fachkommission Psychologie und Psychotherapie

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut
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Art. 39 VBG · Fachkommission Psychologie und Psychotherapie

1. Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie besteht aus sechs Mitgliedern. Ihr gehören an

a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vollzugsbehörde;

b) zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie;

c) zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten;

d) zwei klinische Psychologinnen oder zwei klinische Psychologen.

2. Die Vollzugsbehörde wählt die Kommissionsmitglieder nach Anhören der kantonalen Berufsorganisationen und legt den Vorsitz fest.

3. Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

4. Die Fachkommission wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört und nimmt zu Fragen der Berufsausübung von Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Stellung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

AK.2024.15.AK · sg (Art. 39 Abs. 1 JStPO)
Exclusion of Unchallenged Incriminating Testimony in Criminal Proceedings
Used to establish the admissibility of the appeal against the decision of the Youth Prosecutor's Office.
AK.2024.15.AK · sg (Art. 39 Abs. 3 JStPO)
Exclusion of Unchallenged Incriminating Testimony in Criminal Proceedings
Used to establish the competence of the Indictment Chamber to rule on the appeal.