312.1
VBG
CH-SG
Art. 38 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - b) Durchführung
III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut
Art. 38 VBG · b) Durchführung
1. Die Assistenztätigkeit erfolgt in den Praxisräumlichkeiten der aufsichtspflichtigen Person.
2. Die aufsichtspflichtige Person überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern.
3. Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AK.2024.15.AK · sg (Art. 38 Abs. 1 JStPO)
Exclusion of Unchallenged Incriminating Testimony in Criminal Proceedings
Used to confirm the appellant's standing to file the appeal.