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312.1 VBG CH-SG

Art. 35 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut
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Art. 35 VBG · Fähigkeitsnachweis

1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis voraus

a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss an einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 akkreditierten schweizerischen Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss in Psychologie;

b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;

c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;

d) eine Weiterbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Weiterbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen.

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