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312.1 VBG CH-SG

Art. 22 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut
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Art. 22 VBG · Fähigkeitsnachweis

1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 voraus.

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