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312.1 VBG CH-SG

Art. 21 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Fähigkeitsnachweis

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - b) Drogistin und Drogist
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Art. 21 VBG · Fähigkeitsnachweis

1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Drogistin oder Drogist setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule voraus.

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