Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.1 VBG CH-SG

Art. 20 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Tätigkeit

III. Berufsausübung - 2. Besondere Bestimmungen - a) Osteopathin und Osteopath
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Art. 20 VBG · Tätigkeit

1. Osteopathin und Osteopath behandeln nach eigener osteopathischer Diagnose mit Hilfe osteopathischer Techniken und Manipulationen Gewebezustände, die sich in Einschränkungen der Beweglichkeit und in funktionellen Störungen des Organismus äussern.

2. Wer als Osteopathin oder Osteopath tätig ist

a) nimmt keine anderen Interventionen vor;

b) wendet keine radiologischen Verfahren an.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

P/10963/2017 · ge (art. 20 al. 2 PPMin)
Victim Access to Juvenile Records and Hearing Denied
The court denied the appeal, confirming that the right of the victim to attend the judgment hearing was correctly restricted based on this article.