312.1
VBG
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Besondere Berufspflichten a) bei Behandlung von Patientinnen und Patienten
III. Berufsausübung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 VBG · Besondere Berufspflichten a) bei Behandlung von Patientinnen und Patienten
1. Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt
a) weist die Patientin oder den Patienten einer Ärztin oder einem Arzt zu, wenn Komplikationen auftreten oder der Verdacht auf Krankheiten besteht, die eine medizinische Abklärung oder Behandlung erfordern;
b) benachrichtigt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, wenn Anhaltspunkte für eine meldepflichtige Krankheit bestehen;
c) informiert die Patientin oder den Patienten, wenn diese oder dieser keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltend machen kann.