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312.1 VBG CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Auskündungen

III. Berufsausübung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 VBG · Auskündungen

1. Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.

2. Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2015.79 · sg (Art. 14 Abs. 1 VBG)
Administrative Court Upholds Denial of Operating License Based on Lack of Trustworthiness
Cited in the reasoning concerning misleading statements about physiotherapy, not as the basis for the final order.