312.1
VBG
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Grundsatz
III. Berufsausübung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 VBG · Grundsatz
1. Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt
a) hält sich an die der Ausbildung entsprechenden Möglichkeiten und Grenzen;
b) beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten;
c) arbeitet nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik.