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312.1 VBG CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG) - Grundsatz

III. Berufsausübung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 VBG · Grundsatz

1. Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt

a) hält sich an die der Ausbildung entsprechenden Möglichkeiten und Grenzen;

b) beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten;

c) arbeitet nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik.

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