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312.0 VMB CH-SG

Art. 27 Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (VMB) - Verweigerung und Entzug

IV. Stellvertretung und Assistenz - 2. Bewilligung
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Art. 27 VMB · Verweigerung und Entzug

1. Die Bewilligung für die Stellvertretung und für die Assistenz kann verweigert oder entzogen werden, wenn wiederholt oder in schwerer Weise Aufsichtspflichten gegenüber Assistentinnen und Assistenten verletzt werden oder gegen Vorschriften dieser Verordnung oder übergeordneter Erlasse verstossen wird.

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