312.0
VMB
CH-SG
Art. 27 Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (VMB) - Verweigerung und Entzug
IV. Stellvertretung und Assistenz - 2. Bewilligung
Art. 27 VMB · Verweigerung und Entzug
1. Die Bewilligung für die Stellvertretung und für die Assistenz kann verweigert oder entzogen werden, wenn wiederholt oder in schwerer Weise Aufsichtspflichten gegenüber Assistentinnen und Assistenten verletzt werden oder gegen Vorschriften dieser Verordnung oder übergeordneter Erlasse verstossen wird.