Art. 26 Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (VMB) - b) ordentliche Assistenz
Art. 26 VMB · b) ordentliche Assistenz
1. Der Ärztin und dem Arzt sowie der Chiropraktorin und dem Chiropraktor wird die Bewilligung für die ordentliche Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt und sich im entsprechenden Fachbereich in Weiterbildung befindet.
2. Der Zahnärztin und dem Zahnarzt sowie der Tierärztin und dem Tierarzt wird die Bewilligung für die ordentliche Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt.
3. Die Bewilligung wird befristet.
4. Für jede Vollzeitstelle werden höchstens 400 Stellenprozente ordentliche Assistenz bewilligt. Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.